Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C2 26 3
ENTSCHEID VOM 31. MÄRZ 2026
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Da- vid Providoli, Siders
gegen
Y _________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Stéphane Riand, Sitten
(Sicherstellung der Parteientschädigung im Berufungsverfahren C1 26 1)
- 2 - Eingesehen
das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung von X _________ (fortan: Ge- suchsteller) vom 12. Januar 2026 im Berufungsverfahren C1 26 1; die Stellungnahme von Y _________ (fortan: Gesuchsgegner) vom 26. Januar 2026; die Stellungnahme des Gesuchstellers vom 9. Februar 2026; die weiteren Eingaben der Parteien vom 20. Februar und 5. März 2026; die übrigen Akten;
erwägend,
dass das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind, beurteilt (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO); dass die Präsidentin des Berufungsgerichts zuständig ist, über vorsorgliche Massnah- men zu entscheiden, wozu auch das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung zählt (Art. 5 Abs. 2 lit. b EGZPO); dass Art. 99 Abs. 1 ZPO die in den Prozess gezwungene beklagte Partei für den Fall, dass das Eintreiben einer Parteientschädigung aus bestimmten Gründen (lit. a-d) schwierig erscheint, gegen das Risiko absichern will, dass die ihr zugesprochene Partei- entschädigung uneinbringlich erscheint (BGE 141 III 155 E. 4.3; 141 III 554 E. 2.5.1); dass diese Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 141 III 554 E. 2.5.1); dass die Partei, die im erstinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise obsiegt, grund- sätzlich mit einer Berufung durch die Gegenpartei rechnen muss; dass es gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung der erstinstanzlich obsiegenden Partei zumutbar ist, noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung einer Berufung der Rechtsmittelinstanz ein Sicherstellungsgesuch einzureichen oder zumindest mitzuteilen, sie stelle im Falle einer Berufung ein solches; dass die Rechtsmittelinstanz bei tatsächlich eingegangener Beru- fung der berufungsbeklagten Partei eine kurze Frist zur Begründung des Gesuchs zu setzen hat und die Berufung der Berufungsbeklagten erst zur schriftlichen
- 3 - Stellungnahme unterbreitet wird, wenn sie das Gesuch ablehnt oder die angeordnete Sicherheit geleistet wird (BGE 141 III 554 E. 2.5.2); dass der Gesuchsteller noch vor Ansetzung der Frist zur Berufungsantwort sein Gesuch einreichte; dass sich der Gesuchsteller auf den Kautionsgrund gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO stützt und geltend macht, der Gesuchsgegner habe trotz Zahlungsaufforderung vom
14. November 2024 die ihm im Verfahren C3 24 59 zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.00 nicht bezahlt; dass nicht bezahlte Prozesskosten aus früheren Verfahren eine Kautionspflicht begrün- den. Die entsprechenden Prozesskosten müssen dabei aus früherem Verfahren rühren und mit einem formell rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheid auferlegt worden sein (BGE 148 III 42 E. 4.2); dass unerheblich ist, aus welchen Gründen die entsprechenden Kosten nicht bezahlt wurden und nur relevant ist, ob die Prozesskostenschuld im Zeitpunkt des Entscheids über die Sicherheitsleistung noch unbezahlt ist (Bundesgerichtsurteil 5A_916/2016 vom
7. Juli 2017 E. 2.4.5); dass der Gesuchsgegner darlegt, er habe am 10. März 2025 den vom Gesuchstelller behaupteten ausstehenden Betrag bezahlt, und eine Bestätigung über eine Zahlung von Fr. 754.00 an das Betreibungsamt mit der Bemerkung "3195545 Providoli/Dos Santos Mota" einreichte; dass der Gesuchsteller sich hierzu nicht äussert und folglich davon ausgegangen wer- den kann, dass der Betrag bezahlt wurde und damit keine ausstehende Prozesskosten- schuld mehr besteht; dass somit der Kautionsgrund gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO nicht gegeben ist; dass sich der Gesuchsteller ferner auf Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO stützt und zur Begründung anführt, der Gesuchsgegner habe im verwandten Verfahren P3 24 245 weder den Kos- tenvorschuss bezahlt noch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt; dass es sich bei der „erheblichen Gefährdung der Parteientschädigung“ im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Wann eine er- hebliche Gefährdung vorliegt, präzisiert das Gesetz nämlich nicht; dies hat das Gericht
- 4 - ermessensweise zu beurteilen (Bundesgerichtsurteil 4A_67/2024 vom 27. Februar 2024 E. 3.4); dass eine solche allgemein gehaltene Generalklausel rechtsstaatlich nicht unbedenklich erscheint, stellt doch die Kautionspflicht im Einzelfall eine erhebliche Erschwerung des Zugangs zum Recht dar; aus der gesetzlichen Formulierung ist nur (aber immerhin) er- sichtlich, dass nicht jede mögliche Gefährdung der Einbringlichkeit, sondern nur eine erhebliche Gefährdung die Kautionspflicht begründet (ZWR 2018 S. 230 E. 2.1); dass die Botschaft zur ZPO als einziges Beispiel das sog. asset stripping vor Konkurs nennt, bei dem sich die klagende Partei ihrer Aktiven entledigt (z.B. durch Übertragung unter Wert auf eine Auffanggesellschaft). Im Schrifttum finden sich als weitere Beispiele: ein Konkursaufschub nach Art. 725a oder 903 OR, Vorliegen eines Pfandausfallschei- nes, der die Gegenstand der Aberkennungsklage bildende Forderung verkörpert, Tatbe- stände gemäss Art. 190 Abs. 1 SchKG (Zahlungsflucht, betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gläubiger, Verheimlichung von Vermögenswerten) oder Transaktionen der klagenden Partei, die paulianisch angefochten werden können. Die Leistungsfähigkeit der klagenden Partei kann ferner ohne betreibungsrechtliche Vorgänge dann erheblich gefährdet sein, wenn sie nachweislich einer gesetzlichen, vertraglichen oder ausserver- traglichen Verpflichtung gegenübersteht, die ihre Aktiven bei weitem übersteigt. Schliesslich sollen offene Betreibungen in beträchtlichem Umfang in Betracht fallen kön- nen, auch wenn sie nicht geradezu Zahlungsunfähigkeit implizieren (ZWR 2018 S. 230
f. E. 2.1 mit Hinweisen); dass dem vom Gesuchsteller hinterlegten Entscheid des Kantonsgerichts P3 24 245 vom
7. November 2024 zwar Hinweise entnommen werden können, dass der Kostenvor- schuss aufgrund der finanziellen Situation nicht bezahlt wurde; dass jedoch von diesem Entscheid nicht direkt auf eine erhebliche Gefährdung der Par- teientschädigung geschlossen werden kann, zumal auch andere Gründe wie ein be- wusstes Absehen von einem Prozess eine Rolle für die Nichtbezahlung des Kostenvor- schusses gespielt haben könnten und der Gesuchsteller in seinem Gesuch keine weite- ren Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung wegen Li- quiditätsproblemen vorbringt, er insbesondere nicht ausdrücklich die finanzielle Leis- tungsfähigkeit des Gesuchsgegners in frage stellt; dass auch wenn von einer Mittellosigkeit des Gesuchsgegners ausgegangen werden würde, Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO im Zusammenhang mit Art. 118 Abs. 2 lit. a ZPO ausge- legt werden müsste und es sich daher aufdrängen würde, eine Sicherstellung der
- 5 - Parteientschädigung gestützt auf ungenügende finanzielle Mittel der klagenden Parten nur in den Fällen zuzulassen, in welcher die Klage als aussichtslos beurteilt werden müsste (Entscheid des Kantonsgerichts Wallis C3 20 209 vom 18. Mai 2021 E. 3) dass vorliegend noch nicht gesagt werden kann, dass die Berufung vollkommen aus- sichtslos ist; dass der Gesuchsgegner im Übrigen im Berufungsverfahren C1 26 1 den Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 9'000.00 fristgerecht und vollumfänglich leistete; dass folglich auch der Kautionsgrund gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO zu verneinen ist; dass das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung in der Folge abzuweisen ist; dass über die Kosten dieses Entscheids mit der Hauptsache zu befinden sein wird (Art. 104 Abs. 3 ZPO).
Das Kantonsgericht erkennt
1. Das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung wird abgewiesen. 2. Der Entscheid über die Prozesskosten erfolgt im Endentscheid. Sitten, 31. März 2026